Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?
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Arbeitslosengeld gibt es 6 bis 24 Monate. Unter 50 Jahren sind es höchstens 12 Monate nach 24 Monaten Beitragszeit. Ab 50 Jahren steigt die Dauer auf 15, ab 55 auf 18 und ab 58 Jahren auf 24 Monate, wenn du lang genug versichert warst.
Quelle: SGB III, § 147 Grundsatz (Anspruchsdauer) und weitere unten
Wovon hängt die Bezugsdauer ab?
Zwei Faktoren bestimmen, wie lange du Arbeitslosengeld bekommst: wie lange du in den letzten fünf Jahren versicherungspflichtig gearbeitet hast und wie alt du bei Entstehung des Anspruchs bist (§ 147 SGB III). Berücksichtigt werden Beitragszeiten innerhalb einer Frist von fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung.
Wie lange gibt es Arbeitslosengeld nach Alter und Beitragszeit?
Die Tabelle zeigt die Staffel aus dem Gesetz. Du brauchst beide Voraussetzungen: die Beitragsmonate und das Mindestalter.
| Versicherungspflicht mindestens | Mindestalter | Bezugsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | kein | 6 Monate |
| 16 Monate | kein | 8 Monate |
| 20 Monate | kein | 10 Monate |
| 24 Monate | kein | 12 Monate |
| 30 Monate | 50 Jahre | 15 Monate |
| 36 Monate | 55 Jahre | 18 Monate |
| 48 Monate | 58 Jahre | 24 Monate |
Ein Beispiel: Du bist 52 Jahre alt und hast die letzten drei Jahre durchgehend gearbeitet. Damit erfüllst du die Stufe mit 30 Monaten Beitragszeit ab 50 Jahren und bekommst 15 Monate Arbeitslosengeld.
Welche Sonderregel gilt für kurze befristete Jobs?
Wer überwiegend in kurzen Befristungen von höchstens 14 Wochen gearbeitet und wenig verdient hat, kann schon nach sechs Monaten Beitragszeit einen Anspruch haben (§ 142 Abs. 2 SGB III). Die Bezugsdauer ist dann kürzer: drei Monate nach sechs Monaten Versicherung, vier Monate nach acht Monaten und fünf Monate nach zehn Monaten.
Was verkürzt den Anspruch?
Mehrere Ereignisse ziehen Tage von deiner Bezugsdauer ab:
- Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe: Kündigst du selbst ohne wichtigen Grund, ruht der Anspruch zwölf Wochen. Die Dauer sinkt mindestens um ein Viertel.
- Verspätete Meldung: Du musst dich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III). Erfährst du später davon, innerhalb von drei Tagen. Sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche.
- Ablehnung von Angeboten: Lehnst du eine zumutbare Stelle oder Maßnahme ab, folgt ebenfalls eine Sperrzeit.
Bezogene Tage werden natürlich auch abgezogen. Unterbrichst du den Bezug für einen neuen Job, bleibt der Rest erhalten.
Wie gehst du vor?
Melde dich am ersten Tag ohne Job arbeitslos, online oder persönlich bei deiner Agentur für Arbeit. Die bewilligte Dauer steht in deinem Bescheid. Bei einem Aufhebungsvertrag oder einer Eigenkündigung lohnt sich vorher ein Gespräch mit der Agentur oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Häufige Fragen dazu
Wie lange muss ich gearbeitet haben, um Arbeitslosengeld zu bekommen?
Mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate (§ 142 und § 143 SGB III). Dann bekommst du sechs Monate Arbeitslosengeld.
Verkürzt eine Sperrzeit die Bezugsdauer?
Ja. Bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Eigenkündigung sinkt die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Bei zwölf Monaten Anspruch bleiben dann neun Monate.
Was passiert nach dem Ende des Arbeitslosengeldes?
Reicht dein Einkommen und Vermögen nicht, kannst du beim Jobcenter Grundsicherungsgeld beantragen. Stelle den Antrag einige Wochen vor dem letzten Zahltag, damit keine Lücke entsteht.
Verfällt ein Rest-Anspruch, wenn ich wieder arbeite?
Nicht sofort. Einen nicht verbrauchten Anspruch kannst du bis zu vier Jahre nach seiner Entstehung nutzen. Entsteht ein neuer Anspruch, wird ein alter Rest angehängt, wenn seit seiner Entstehung noch keine fünf Jahre vergangen sind (§ 147 Abs. 4 SGB III).
Quellen
- SGB III, § 147 Grundsatz (Anspruchsdauer) , abgerufen am 25.10.2026
- SGB III, § 142 Anwartschaftszeit , abgerufen am 25.10.2026
- SGB III, § 143 Rahmenfrist , abgerufen am 25.10.2026
- SGB III, § 148 Minderung der Anspruchsdauer , abgerufen am 25.10.2026
- SGB III, § 159 Ruhen bei Sperrzeit , abgerufen am 25.10.2026
- SGB III, § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden , abgerufen am 25.10.2026
- SGB III, § 161 Erlöschen des Anspruchs , abgerufen am 25.10.2026
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