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Ab wann kann man in Rente gehen?

faqten-Kompakt

Quelle geprüft · Stand 25.10.2026

Die Regelaltersrente beginnt für Jahrgang 1960 mit 66 Jahren und 4 Monaten und steigt bis Jahrgang 1964 auf 67 Jahre. Früher geht es nach 35 Versicherungsjahren ab 63 Jahren mit Abschlag. Nach 45 Jahren gibt es die Rente ohne Abschlag zwei Jahre früher, ab Jahrgang 1964 mit 65.

Regelalter ab Jg. 196467 Jahre
Frühestens (35 Jahre)63 Jahre mit Abschlag
Nach 45 Jahren, ab Jg. 196465 Jahre ohne Abschlag
Abschlag0,3 % pro Monat

Quelle: SGB VI, § 35 Regelaltersrente und weitere unten

Antwort für Deutschland

Wann erreichst du die Regelaltersgrenze?

Die Regelaltersgrenze hängt von deinem Geburtsjahr ab. Die Grenze steigt schrittweise von 65 auf 67 Jahre (§ 235 SGB VI). Für alle ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Voraussetzung sind mindestens fünf Jahre Versicherungszeit.

Jahrgang Regelaltersgrenze nach 45 Jahren ohne Abschlag
1959 66 Jahre, 2 Monate 64 Jahre, 2 Monate
1960 66 Jahre, 4 Monate 64 Jahre, 4 Monate
1961 66 Jahre, 6 Monate 64 Jahre, 6 Monate
1962 66 Jahre, 8 Monate 64 Jahre, 8 Monate
1963 66 Jahre, 10 Monate 64 Jahre, 10 Monate
ab 1964 67 Jahre 65 Jahre

Die Werte stammen aus § 235 und § 236b SGB VI. Die Rente beginnt mit dem Monat nach dem Erreichen der Altersgrenze.

Wie früh kannst du mit Abschlag gehen?

Mit 35 Versicherungsjahren kannst du die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens mit 63 Jahren beziehen (§ 36 und § 236 SGB VI). Dafür nimmst du einen dauerhaften Abschlag in Kauf. Er beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat vor deiner regulären Altersgrenze (§ 77 SGB VI).

Ein Beispiel für Jahrgang 1964: Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren. Wer mit 63 geht, startet 48 Monate früher. Die Rente ist dann lebenslang um 14,4 Prozent niedriger. Bei einer Rente von 1.500 Euro wären das 216 Euro weniger im Monat.

Wer bekommt die Rente nach 45 Jahren?

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es ohne Abschlag. Du brauchst dafür 45 Jahre Wartezeit (§ 38 SGB VI). Dazu zählen Pflichtbeiträge aus Arbeit, Berücksichtigungszeiten etwa für Kindererziehung, Zeiten mit Krankengeld und Arbeitslosengeld, Letzteres aber nicht in den zwei Jahren vor Rentenbeginn (§ 51 Abs. 3a SGB VI). Früher als in der Tabelle geht es bei dieser Rente nicht, auch nicht mit Abschlag.

Welche Regeln gelten bei Schwerbehinderung?

Mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren kannst du ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren ohne Abschlag gehen. Mit Abschlag geht es schon mit 62 Jahren (§ 37 SGB VI). Für ältere Jahrgänge liegen beide Grenzen etwas niedriger (§ 236a SGB VI).

Wie findest du dein genaues Datum heraus?

Dein persönlicher Rentenbeginn steht in der Rentenauskunft, die du ab 55 Jahren alle drei Jahre von der Deutschen Rentenversicherung bekommst (§ 109 SGB VI). Bei berechtigtem Interesse bekommst du sie auch früher. Stelle den Rentenantrag rechtzeitig vor dem gewünschten Beginn. Bei Lücken im Versicherungsverlauf hilft eine kostenlose Beratung der Rentenversicherung.

Häufige Fragen dazu

Wie hoch ist der Abschlag bei früherem Rentenbeginn?

Für jeden Monat vor der regulären Altersgrenze sinkt die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent (§ 77 SGB VI). Wer mit 63 statt 67 geht, verliert 48 Monate mal 0,3 Prozent, also 14,4 Prozent.

Was bringt es, länger zu arbeiten?

Für jeden Monat, den du nach der Regelaltersgrenze die Rente nicht beanspruchst, steigt sie um 0,5 Prozent (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Ein Jahr später bringt also 6 Prozent mehr Rente.

Ab wann gehen schwerbehinderte Menschen in Rente?

Ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren ohne Abschlag und frühestens mit 62 Jahren mit Abschlag, jeweils nach 35 Versicherungsjahren und mit anerkanntem Grad der Behinderung von mindestens 50 (§ 37 SGB VI).

Maik Möhring Ressort Geld & Arbeit

Maik Möhring ist Gründer von Maik Möhring Media in Ermatingen (Thurgau) und betreibt Wissens- und Ratgeberportale für Deutschland, Österreich und die Schweiz. Bei faqten ist er Herausgeber: Er prüft jede Antwort vor der Veröffentlichung und schreibt selbst über Geld und Arbeit.

Alle Antworten von Maik

Quellen

  1. SGB VI, § 35 Regelaltersrente , abgerufen am 25.10.2026
  2. SGB VI, § 235 Regelaltersrente (Übergangsrecht) , abgerufen am 25.10.2026
  3. SGB VI, § 236 Altersrente für langjährig Versicherte , abgerufen am 25.10.2026
  4. SGB VI, § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte , abgerufen am 25.10.2026
  5. SGB VI, § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen , abgerufen am 25.10.2026
  6. SGB VI, § 37 und § 38 Altersrenten für schwerbehinderte Menschen und besonders langjährig Versicherte , abgerufen am 25.10.2026
  7. SGB VI, § 77 Zugangsfaktor , abgerufen am 25.10.2026
  8. SGB VI, § 51 Anrechenbare Zeiten , abgerufen am 25.10.2026
  9. SGB VI, § 109 Renteninformation und Rentenauskunft , abgerufen am 25.10.2026
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