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Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

faqten-Kompakt

Quelle geprüft · Stand 25.10.2026

Die Schenkungsteuer beträgt in Deutschland 7 bis 50 Prozent des Betrags über dem Freibetrag. Kinder können von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei bekommen, Ehepartner 500.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Die Freibeträge gelten jeweils für zehn Jahre und werden danach neu gewährt.

Steuersatz7 bis 50 %
Kind je Elternteil400.000 €
Freibetrag Ehepartner500.000 €
Zeitraum Freibetrag10 Jahre

Quelle: ErbStG, § 7 Schenkungen unter Lebenden und weitere unten

Antwort für Deutschland

Wie berechnet das Finanzamt die Schenkungsteuer?

Für Schenkungen gilt dasselbe Gesetz wie fürs Erben, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Als Schenkung zählt jede freiwillige Zuwendung, durch die du auf Kosten eines anderen reicher wirst (§ 7 ErbStG). Das Finanzamt zieht vom Wert zuerst deinen persönlichen Freibetrag ab. Auf den Rest wendet es den Satz deiner Steuerklasse an.

Ein wichtiger Unterschied zum Erbfall: Eltern und Großeltern, die von ihren Kindern etwas geschenkt bekommen, fallen in die Steuerklasse II. Beim Erben gehören sie zur Steuerklasse I (§ 15 ErbStG).

Welche Freibeträge gelten bei Schenkungen?

Die Freibeträge richten sich danach, wer wem etwas schenkt (§ 16 ErbStG):

Beschenkte Person Freibetrag je Schenker Steuerklasse
Ehepartner, Lebenspartner 500.000 € I
Kind, Stiefkind 400.000 € I
Enkel 200.000 € I
Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen 20.000 € II
Lebensgefährte, Freunde, alle anderen 20.000 € III

Ein Versorgungsfreibetrag wie beim Erbfall fällt bei Schenkungen weg. Er gilt nur für Erwerbe von Todes wegen (§ 17 ErbStG).

Wie funktioniert die Zehnjahresregel?

Alle Schenkungen von derselben Person innerhalb von zehn Jahren rechnet das Finanzamt zusammen (§ 14 ErbStG). Erst wenn die Summe den Freibetrag übersteigt, fällt Steuer an. Nach Ablauf der zehn Jahre steht dir der Freibetrag wieder voll zur Verfügung.

Viele Familien nutzen die Regel, um Vermögen in Etappen weiterzugeben. Wer früh beginnt, kann den Freibetrag mehrfach ausschöpfen. Stirbt der Schenker innerhalb der zehn Jahre, werden frühere Schenkungen dem Erbe zugerechnet.

Welche Steuersätze gelten über dem Freibetrag?

Die Sätze sind dieselben wie beim Erben (§ 19 ErbStG). In Steuerklasse I beginnen sie bei 7 Prozent bis 75.000 Euro und steigen bis 30 Prozent. In Steuerklasse II reicht die Spanne von 15 bis 43 Prozent, in Steuerklasse III von 30 bis 50 Prozent.

Zwei Beispiele:

  • Eine Mutter schenkt ihrem Sohn 450.000 Euro. Nach dem Freibetrag von 400.000 Euro bleiben 50.000 Euro. Bei 7 Prozent sind das 3.500 Euro Schenkungsteuer.
  • Ein Mann schenkt seiner Lebensgefährtin ohne Trauschein 50.000 Euro. Nach dem Freibetrag von 20.000 Euro bleiben 30.000 Euro. In Steuerklasse III fallen 30 Prozent an, also 9.000 Euro.

Was ist steuerfrei, auch über dem Freibetrag?

Übliche Gelegenheitsgeschenke, etwa zum Geburtstag oder zu Weihnachten, bleiben steuerfrei (§ 13 ErbStG). Dasselbe gilt für das selbst bewohnte Familienheim, das ein Ehepartner dem anderen überträgt. Bei Immobilien, Firmenanteilen oder einem Nießbrauch solltest du eine Steuerberaterin oder ein Notariat einbeziehen, weil die Bewertung den Ausschlag gibt.

Häufige Fragen dazu

Wie viel dürfen Eltern ihrem Kind steuerfrei schenken?

Jeder Elternteil darf einem Kind innerhalb von zehn Jahren 400.000 Euro steuerfrei schenken. Beide Eltern zusammen kommen so auf 800.000 Euro pro Kind und Jahrzehnt.

Wer muss eine Schenkung beim Finanzamt melden?

Beide: die beschenkte Person und die schenkende Person (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Die Frist beträgt drei Monate. Bei notariell beurkundeten Schenkungen meldet in der Regel das Notariat.

Was passiert, wenn ich innerhalb von zehn Jahren zweimal beschenkt werde?

Das Finanzamt zählt alle Schenkungen derselben Person aus zehn Jahren zusammen (§ 14 ErbStG). Der Freibetrag wird in diesem Zeitraum nur einmal abgezogen.

Ist ein Haus für den Ehepartner steuerfrei?

Ja, wenn ihr darin selbst wohnt. Die Schenkung des Familienheims unter Ehepartnern ist ohne Wertgrenze steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).

Maik Möhring Ressort Geld & Arbeit

Maik Möhring ist Gründer von Maik Möhring Media in Ermatingen (Thurgau) und betreibt Wissens- und Ratgeberportale für Deutschland, Österreich und die Schweiz. Bei faqten ist er Herausgeber: Er prüft jede Antwort vor der Veröffentlichung und schreibt selbst über Geld und Arbeit.

Alle Antworten von Maik

Quellen

  1. ErbStG, § 7 Schenkungen unter Lebenden , abgerufen am 25.10.2026
  2. ErbStG, § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe , abgerufen am 25.10.2026
  3. ErbStG, § 15 Steuerklassen , abgerufen am 25.10.2026
  4. ErbStG, § 16 Freibeträge , abgerufen am 25.10.2026
  5. ErbStG, § 19 Steuersätze , abgerufen am 25.10.2026
  6. ErbStG, § 13 Steuerbefreiungen (Familienheim) , abgerufen am 25.10.2026
  7. ErbStG, § 30 Anzeige des Erwerbs , abgerufen am 25.10.2026
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