Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?
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Wer zur Abgabe verpflichtet ist, musste die Steuererklärung 2025 bis 31. Juli 2026 abgeben. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein läuft die Frist bis 1. März 2027. Wer freiwillig abgibt, hat vier Jahre Zeit, für 2025 also bis 31. Dezember 2029.
Quelle: Abgabenordnung, § 149 Abgabe der Steuererklärungen und weitere unten
Welche Fristen gelten für die Steuererklärung 2025?
Für das Steuerjahr 2025 gibt es drei Fristen. Welche für dich gilt, hängt davon ab, ob du zur Abgabe verpflichtet bist und ob dir jemand professionell hilft.
| Fall | Frist für 2025 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflichtveranlagung, du gibst selbst ab | 31. Juli 2026 | § 149 Abs. 2 AO |
| Pflichtveranlagung mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein | 1. März 2027 | § 149 Abs. 3 AO |
| Freiwillige Abgabe (Antragsveranlagung) | 31. Dezember 2029 | §§ 169, 170 AO |
Bis wann musst du abgeben, wenn du verpflichtet bist?
Die Abgabenordnung legt fest: Die Erklärung für ein Kalenderjahr ist spätestens sieben Monate nach Ablauf dieses Jahres abzugeben. Für 2025 war das der 31. Juli 2026. Hast du diese Frist verpasst, solltest du die Erklärung so schnell wie möglich nachreichen, denn mit jedem Monat steigt ein möglicher Verspätungszuschlag.
Wie lange hast du mit Steuerberater Zeit?
Erstellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein deine Erklärung, gilt eine längere Frist: der letzte Tag im Februar des zweiten Jahres nach dem Steuerjahr. Für 2025 wäre das der 28. Februar 2027. Weil dieser Tag ein Sonntag ist, verschiebt sich die Frist auf Montag, den 1. März 2027. Das Finanzamt darf die Erklärung in bestimmten Fällen früher anfordern, muss dir dann aber mindestens vier Monate Zeit geben.
Wie lange kannst du freiwillig abgeben?
Bist du nicht zur Abgabe verpflichtet, gilt die allgemeine Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Für 2025 kannst du die Erklärung also bis 31. Dezember 2029 einreichen. Für 2022 endet die Frist am 31. Dezember 2026.
Was kostet eine verspätete Abgabe?
Gibst du eine Pflichterklärung zu spät ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Er beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens 25 Euro pro Monat (§ 152 Abs. 5 AO). Vorauszahlungen und bereits gezahlte Lohnsteuer werden vorher abgezogen. Der Zuschlag ist auf 25.000 Euro begrenzt.
Kommt die Erklärung später als 14 Monate nach Ende des Steuerjahres, also für 2025 nach dem 28. Februar 2027, muss das Finanzamt den Zuschlag festsetzen. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Steuer null ist oder eine Erstattung herauskommt (§ 152 Abs. 2 und 3 AO). Bei einem schwierigen Einzelfall, etwa mehreren offenen Jahren, lohnt sich ein Gespräch mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Häufige Fragen dazu
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Er beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat, mindestens 25 Euro pro Monat (§ 152 Abs. 5 AO). Ist eine Erklärung 14 Monate nach Jahresende noch nicht da, muss es ihn festsetzen.
Kann ich die Frist verlängern lassen?
Ja, auf Antrag beim Finanzamt. Begründe den Antrag kurz und stelle ihn vor Ablauf der Frist. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, bekommt die längere Frist automatisch.
Muss jeder eine Steuererklärung abgeben?
Nein. Viele Angestellte ohne weitere Einkünfte sind nicht verpflichtet. Pflicht besteht nach § 46 EStG zum Beispiel bei Nebeneinkünften über 410 Euro, bei Lohnersatzleistungen über 410 Euro oder bei bestimmten Steuerklassen-Kombinationen.
Lohnt sich die freiwillige Abgabe?
Oft ja, weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig Geld zurückbekommen. Bei einer freiwilligen Abgabe gibt es keinen Verspätungszuschlag, solange du die Vierjahresfrist einhältst.
Quellen
- Abgabenordnung, § 149 Abgabe der Steuererklärungen , abgerufen am 25.10.2026
- Abgabenordnung, § 152 Verspätungszuschlag , abgerufen am 25.10.2026
- Abgabenordnung, § 169 Festsetzungsfrist , abgerufen am 25.10.2026
- Abgabenordnung, § 170 Beginn der Festsetzungsfrist , abgerufen am 25.10.2026
- Einkommensteuergesetz, § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit , abgerufen am 25.10.2026
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