Wie hoch ist die Grundsicherung?
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Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung deckt 2026 einen Regelsatz von 563 Euro im Monat für Alleinstehende, 506 Euro je Partner bei Paaren. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Miete und Heizung sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eigenes Einkommen, etwa die Rente, wird angerechnet.
Quelle: SGB XII, Anlage zu § 28 (Regelbedarfsstufen) und weitere unten
Woraus setzt sich die Grundsicherung zusammen?
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll deinen notwendigen Lebensunterhalt decken. Das Sozialamt rechnet deinen Bedarf aus mehreren Bausteinen zusammen und zieht dein Einkommen davon ab. Die Differenz bekommst du ausgezahlt.
- Regelsatz für Essen, Kleidung, Strom und persönliche Ausgaben,
- Kosten der Unterkunft, also Miete und Nebenkosten in angemessener Höhe,
- Heizkosten in tatsächlicher, angemessener Höhe,
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, falls du sie selbst zahlen musst,
- Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen, die das Sozialamt einzeln prüft.
Wie hoch sind die Regelsätze 2026?
Die Regelsätze stehen in der Anlage zu § 28 SGB XII. Für 2026 sind sie gegenüber 2024 und 2025 unverändert geblieben.
| Regelbedarfsstufe | Wer | Betrag 2026 |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 € |
| 2 | Partner in einer gemeinsamen Wohnung, je Person | 506 € |
| 3 | Erwachsene in einer Einrichtung | 451 € |
| 4 | Jugendliche 14 bis 17 Jahre | 471 € |
| 5 | Kinder 6 bis 13 Jahre | 390 € |
| 6 | Kinder bis 5 Jahre | 357 € |
Wie sieht eine Beispielrechnung aus?
Eine alleinstehende Rentnerin hat eine Rente von 800 Euro netto. Ihre Warmmiete beträgt 520 Euro, die das Sozialamt als angemessen anerkennt. Ihr Bedarf liegt bei 563 Euro Regelsatz plus 520 Euro Miete, zusammen 1.083 Euro. Nach Abzug der Rente bleiben 283 Euro Grundsicherung im Monat.
Hat sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, bleibt ein Teil der Rente anrechnungsfrei: 100 Euro plus 30 Prozent der restlichen 700 Euro, also 310 Euro. Gedeckelt ist der Freibetrag auf die Hälfte des Regelsatzes, 281,50 Euro. Ihre Grundsicherung steigt dann auf 564,50 Euro.
Wer hat Anspruch?
Anspruch haben Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können (§ 41 SGB XII). Dazu kommt: Die Regelaltersgrenze ist erreicht oder du bist ab 18 Jahren dauerhaft voll erwerbsgemindert. Einkommen und Vermögen eines Ehepartners oder Partners zählen mit (§ 43 SGB XII).
Den Antrag stellst du beim Sozialamt deiner Stadt oder deines Kreises. Wer unsicher ist, kann sich bei einer Sozialberatung, etwa der Caritas, der Diakonie oder einem Sozialverband, kostenlos helfen lassen.
Häufige Fragen dazu
Müssen meine Kinder für die Grundsicherung zahlen?
In der Regel nicht. Das Sozialamt greift auf Kinder nur zurück, wenn deren Jahreseinkommen jeweils über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Bis dahin wird vermutet, dass die Grenze nicht überschritten ist.
Ab welchem Alter gibt es Grundsicherung im Alter?
Ab der Regelaltersgrenze. Für Jahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren und 4 Monaten, ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Jüngere Menschen bekommen sie bei dauerhafter voller Erwerbsminderung.
Ist Grundsicherung dasselbe wie Grundsicherungsgeld?
Nein. Grundsicherungsgeld heißt seit 1. Juli 2026 die frühere Bürgergeld-Leistung des Jobcenters für erwerbsfähige Menschen. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zahlt das Sozialamt nach dem SGB XII.
Wird meine kleine Rente voll angerechnet?
Nicht immer. Hast du mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, bleiben 100 Euro deiner Rente plus 30 Prozent des Rests frei, höchstens 281,50 Euro im Monat (§ 82a SGB XII, Stand 2026).
Quellen
- SGB XII, Anlage zu § 28 (Regelbedarfsstufen) , abgerufen am 25.10.2026
- SGB XII, § 41 Leistungsberechtigte , abgerufen am 25.10.2026
- SGB XII, § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen , abgerufen am 25.10.2026
- SGB XII, § 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten , abgerufen am 25.10.2026
- SGB XII, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen , abgerufen am 25.10.2026
- SGB II, § 65a Übergangsregelung (Begriff Grundsicherungsgeld) , abgerufen am 25.10.2026
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