Wie hoch ist die Witwenrente in der Schweiz?
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Die AHV-Witwenrente beträgt 80 Prozent der Altersrente, die der verstorbene Ehepartner erhalten hätte. Bei voller Beitragsdauer sind das 2026 zwischen 1'008 und 2'016 Franken im Monat. Ab 1. Januar 2027 steigen die Beträge auf 1'024 bis 2'048 Franken.
Quelle: Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.03 Hinterlassenenrenten der AHV (Stand 1. Januar 2026) und weitere unten
Wie viel Witwenrente zahlt die AHV?
Die Witwenrente der AHV entspricht 80 Prozent der Altersrente, die dein verstorbener Ehepartner erhalten hätte. Massgebend sind seine Beitragsjahre und sein durchschnittliches Einkommen, nicht deine eigenen Beiträge. Fehlen ihm Beitragsjahre, fällt die Rente tiefer aus als die Vollrente.
Die Vollrenten nach Skala 44 im Vergleich:
| Rente pro Monat | 2025 und 2026 | ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Witwen- oder Witwerrente, Minimum | CHF 1’008 | CHF 1’024 |
| Witwen- oder Witwerrente, Maximum | CHF 2’016 | CHF 2’048 |
| Waisenrente (40 %), Minimum bis Maximum | CHF 504 bis 1’008 | CHF 512 bis 1’024 |
| Vollwaisenrente (60 %), Maximum | CHF 1’512 | CHF 1’536 |
Den Anstieg für 2027 hat der Bundesrat am 2. Oktober 2026 beschlossen. Die Renten steigen um rund 1,59 Prozent, die maximale Altersrente von 2’520 auf 2’560 Franken.
Wer hat Anspruch auf eine Witwenrente?
Als Witwe erhältst du eine Rente, wenn beim Tod deines Ehemanns eine von zwei Bedingungen erfüllt ist:
- Du hast mindestens ein Kind, unabhängig von dessen Alter. Stiefkinder mit Anspruch auf Waisenrente und adoptierte Pflegekinder zählen mit.
- Du bist mindestens 45 Jahre alt und warst mindestens fünf Jahre verheiratet. Mehrere Ehen werden zusammengezählt.
Zusätzlich muss die verstorbene Person mindestens ein volles Jahr AHV-Beiträge bezahlt haben. Eingetragene Partnerinnen und Partner werden wie Witwer behandelt.
Was gilt für Witwer und Geschiedene?
Witwer haben nur Anspruch, wenn sie Kinder haben. Seit 11. Oktober 2022 behalten Witwer mit Kindern ihre Rente auch dann, wenn das jüngste Kind 18 wird. Diese Übergangsregel gilt bis zur Gesetzesänderung. Kinderlose Witwer erhalten keine AHV-Witwerrente.
Geschiedene Frauen erhalten eine Rente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und sie Kinder haben oder bei der Scheidung über 45 waren. Sonst läuft die Rente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Zahlt auch die Pensionskasse eine Witwenrente?
Ja, wenn dein Ehepartner bei einer Pensionskasse versichert war. Nach BVG erhältst du entweder eine Rente von 60 Prozent der Alters- oder vollen Invalidenrente oder eine Kapitalabfindung von drei Jahresrenten. Das Reglement der Pensionskasse kann mehr vorsehen. Konkubinatspartner müssen dort gemeldet sein und die Bedingungen des Reglements erfüllen.
Wird die Witwenrente abgeschafft?
Nicht nach Stand 25. Oktober 2026. Der Bundesrat hat am 23. Oktober 2024 eine Reform vorgelegt: Die lebenslange Witwenrente ohne Kinder soll durch eine Übergangsrente ersetzt werden, Renten für Eltern sollen bis zum 25. Geburtstag des jüngsten Kindes laufen. Der Nationalrat hat am 24. September 2025 zugestimmt, mit einer dreijährigen Übergangsrente. Ein Inkrafttreten ist nicht festgelegt. Wer beim Inkrafttreten 55 oder älter ist, soll seine Rente behalten.
Für deine persönliche Rentenhöhe erteilt die zuständige Ausgleichskasse Auskunft. Bei Fragen zu Pensionskasse und Erbe lohnt sich eine Beratung bei einer Fachperson.
Häufige Fragen dazu
Wer bekommt in der Schweiz eine Witwenrente?
Witwen, die beim Tod des Ehemanns mindestens ein Kind haben, egal wie alt. Ohne Kinder besteht Anspruch, wenn du beim Tod mindestens 45 Jahre alt warst und mindestens fünf Jahre verheiratet warst.
Bekommen Witwen die 13. AHV-Rente?
Nein. Die 13. AHV-Rente gibt es ab Dezember 2026 nur für Altersrenten. Witwen-, Witwer- und Waisenrenten werden weiterhin zwölfmal pro Jahr ausbezahlt.
Endet die Witwenrente bei einer neuen Heirat?
Ja. Eine Wiederverheiratung beendet die Witwen- oder Witwerrente. Waisenrenten der Kinder laufen weiter.
Wo beantragst du die Witwenrente?
Bei der Ausgleichskasse, bei der die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat, mit dem Formular 318.371. Hat sie keine Beiträge bezahlt, ist die kantonale Ausgleichskasse zuständig.
Quellen
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.03 Hinterlassenenrenten der AHV (Stand 1. Januar 2026) , abgerufen am 25.10.2026
- Informationsstelle AHV/IV: Monatliche Vollrenten, Skala 44, gültig ab 1.1.2027 , abgerufen am 25.10.2026
- BSV: Unterstützung für Witwen, Witwer und Waisen , abgerufen am 25.10.2026
- BSV: Anpassung der Witwen- und Witwerrenten (Reformstand) , abgerufen am 25.10.2026
- Informationsstelle AHV/IV: 13. AHV-Rente , abgerufen am 25.10.2026
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