Wie viel darf man in die Säule 3a einzahlen?
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Mit Pensionskasse darfst du 2026 höchstens 7'258 Franken in die Säule 3a einzahlen. Ohne Pensionskasse sind es bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, maximal 36'288 Franken. Ab 2027 steigen die Grenzen auf 7'373 und 36'864 Franken. Die Einzahlungen kannst du vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Quelle: Bundesrat: Medienmitteilung vom 2. Oktober 2026 zu den Grenzbeträgen 2027 (Säule 3a) und weitere unten
Wie hoch ist der Maximalbetrag für die Säule 3a?
Der Maximalbetrag hängt davon ab, ob du einer Pensionskasse angeschlossen bist. Angestellte mit Pensionskasse dürfen 2026 bis 7’258 Franken einzahlen. Wer keine Pensionskasse hat, meist Selbstständige, darf 20 Prozent des Erwerbseinkommens einzahlen, höchstens 36’288 Franken. Diese Beträge gelten seit 1. Januar 2025 und blieben 2026 unverändert.
Am 2. Oktober 2026 hat der Bundesrat die Höchstbeträge für 2027 festgelegt:
| Situation | 2025 und 2026 | ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| mit Pensionskasse (2. Säule) | CHF 7’258 | CHF 7’373 |
| ohne Pensionskasse | 20 % des Einkommens, max. CHF 36’288 | 20 % des Einkommens, max. CHF 36’864 |
Ob du zur ersten oder zur zweiten Gruppe gehörst, zeigt dein Lohnausweis: Zieht dir dein Arbeitgeber Beiträge an die berufliche Vorsorge ab, gilt für dich der kleine Höchstbetrag.
Warum lohnt sich die Einzahlung?
Einzahlungen in die Säule 3a kannst du jedes Jahr vom steuerbaren Einkommen abziehen, bei Bund, Kanton und Gemeinde. Das senkt deine Einkommenssteuer. Wie viel du sparst, hängt von deinem Einkommen und deinem Wohnort ab. Die Steuerrechner der Kantone und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zeigen dir eine Schätzung.
Beim Bezug fällt eine einmalige Steuer an, deren Höhe sich nach dem Einkommen im Bezugsjahr richtet. Das Guthaben wird immer als Gesamtbetrag auf einmal ausbezahlt.
Wer darf einzahlen?
Einzahlen darfst du nur mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen. Das gilt für:
- Angestellte mit Pensionskasse,
- Selbstständigerwerbende ohne BVG-Versicherung,
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger,
- Personen mit Taggeldern der IV oder der Arbeitslosenversicherung,
- Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, bis fünf Jahre nach dem 65. Geburtstag,
- Personen, die ihre Arbeit vorübergehend unterbrechen, etwa wegen Militärdienst oder Krankheit.
Wann kommst du an dein Geld?
Frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter von 65, zum Zeitpunkt der Pensionierung. Vorher ist ein Bezug nur in Ausnahmen möglich: für Kauf oder Bau von Wohneigentum, beim endgültigen Verlassen der Schweiz, bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, für einen Einkauf in die Pensionskasse oder bei einer vollen IV-Rente. Die Säule 3b ist dagegen jederzeit verfügbar und kennt keine jährliche Obergrenze. Einen Steuerabzug bringt die Säule 3b in der Regel nicht: Das Guthaben wird jedes Jahr versteuert, dafür fällt beim Bezug keine zusätzliche Steuer an. Wie du die Säule 3a für dich am besten nutzt, besprichst du mit deiner Bank, deiner Versicherung oder einer unabhängigen Fachperson.
Häufige Fragen dazu
Wer darf in die Säule 3a einzahlen?
Nur wer ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen hat, etwa Angestellte, Selbstständige und Grenzgänger. Auch wer Taggelder der IV oder der Arbeitslosenversicherung bezieht oder die Arbeit vorübergehend unterbricht, kann einzahlen.
Kann ich nach 65 noch in die Säule 3a einzahlen?
Ja, wenn du weiter arbeitest, höchstens bis fünf Jahre nach dem Referenzalter. Den Bezug kannst du in dieser Zeit aufschieben.
Wann kann ich das Geld aus der Säule 3a beziehen?
Frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter. Vorher nur in Ausnahmefällen, etwa für Wohneigentum, bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder wenn du die Schweiz endgültig verlässt.
Wie wird die Säule 3a beim Bezug besteuert?
Beim Bezug fällt eine einmalige Pauschalsteuer an. Ihre Höhe richtet sich nach dem Einkommen im Bezugsjahr.
Quellen
- Bundesrat: Medienmitteilung vom 2. Oktober 2026 zu den Grenzbeträgen 2027 (Säule 3a) , abgerufen am 25.10.2026
- ch.ch: 3. Säule (private Vorsorge) , abgerufen am 25.10.2026
- Informationsstelle AHV/IV: Update «Sozialversicherungen in der Schweiz», Stand 1. Januar 2026 , abgerufen am 25.10.2026
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