Wann wird der 13. Monatslohn ausgezahlt?
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Ein Gesetz schreibt keinen Termin vor. Der 13. Monatslohn wird so ausgezahlt, wie es dein Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag festlegt, oft mit dem Dezemberlohn. Im Gastgewerbe gilt nach Art. 12 L-GAV: spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses.
Quelle: Obligationenrecht (OR), Art. 322d Gratifikation und Art. 323 Zahlungsfristen, SR 220 und weitere unten
Gibt es einen gesetzlichen Termin für den 13. Monatslohn?
Nein. Das Obligationenrecht regelt den Dreizehnten nicht ausdrücklich. Für den normalen Lohn gilt Art. 323 Abs. 1 OR: Er ist Ende jedes Monats auszurichten, wenn nichts anderes verabredet, üblich oder in einem Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Für die Zusatzzahlung zählt deshalb, was in deinem Vertrag steht.
Weil der Termin Vertragssache ist, sind verschiedene Modelle zulässig, zum Beispiel:
| Modell | Auszahlung |
|---|---|
| einmal jährlich | zusammen mit einem bestimmten Monatslohn, oft dem Dezemberlohn |
| in zwei Hälften | an zwei im Vertrag genannten Terminen |
| monatlich anteilig | als Zuschlag von 8,33 Prozent auf jeden Lohn |
Die 8,33 Prozent entsprechen einem Zwölftel eines Monatslohns. Der L-GAV des Gastgewerbes nennt diesen Satz ausdrücklich für die Auszahlung Ende Monat oder zusammen mit dem Stundenlohn.
Was gilt im Gastgewerbe nach L-GAV?
Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes regelt die Zahlung in Art. 12. Mitarbeitende haben Anspruch auf 100 Prozent eines Bruttomonatslohns. Basis ist der durchschnittliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum. Bezahlt wird spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Für ein unvollständiges Arbeitsjahr gibt es einen anteiligen Anspruch. Er entfällt nur, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird. Laut Kontrollstelle haben auch Aushilfen im Stundenlohn Anspruch. Auf ausbezahlte Ferien-, Ruhe- und Feiertage wird der Anteil mitberechnet.
Warum zählt der Unterschied zur Gratifikation?
Der Begriff im Vertrag entscheidet über deinen Anspruch. Ein fest vereinbarter Dreizehnter ist ein Teil deines Lohns. Eine Gratifikation dagegen ist eine Sondervergütung, die der Arbeitgeber bei bestimmten Anlässen wie Weihnachten oder dem Abschluss des Geschäftsjahres ausrichtet (Art. 322d OR). Einen Anspruch darauf hast du nur, wenn es verabredet ist. Verlässt du die Firma vor dem Anlass, gibt es einen anteiligen Betrag ebenfalls nur bei entsprechender Abrede.
Steht in deinem Vertrag «Gratifikation» oder «Bonus nach Ermessen», ist die Rechtslage oft weniger klar als bei einem fest zugesicherten Monatslohn mehr. Prüfe zuerst Arbeitsvertrag, Personalreglement und einen allfälligen GAV deiner Branche.
Was tun, wenn die Zahlung ausbleibt?
Frage zuerst schriftlich bei deinem Arbeitgeber nach und verweise auf die Vertragsklausel. Bleibt das Geld aus, kannst du es wie anderen geschuldeten Lohn einfordern. Im Gastgewerbe bietet die Kontrollstelle für den L-GAV eine telefonische Rechtsberatung an. Bei grösseren Beträgen lohnt sich eine Beratung durch eine Gewerkschaft oder eine Anwältin für Arbeitsrecht.
Häufige Fragen dazu
Ist der 13. Monatslohn in der Schweiz Pflicht?
Nein, nicht von Gesetzes wegen. Er ist geschuldet, wenn ihn der Arbeitsvertrag, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag vorsieht. Im Gastgewerbe verlangt der L-GAV 100 Prozent eines Bruttomonatslohns.
Bekomme ich den Dreizehnten, wenn ich im Laufe des Jahres kündige?
Ist ein Dreizehnter vereinbart, sieht der Vertrag meist einen Anteil für die gearbeiteten Monate vor. Beim L-GAV entfällt der Anteil nur, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird.
Was ist der Unterschied zur Gratifikation?
Eine Gratifikation ist eine Sondervergütung zu einem Anlass wie Weihnachten. Darauf hast du nach Art. 322d OR nur Anspruch, wenn es verabredet ist, und beim Austritt vor dem Anlass nur dann anteilig, wenn auch das verabredet ist.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 322d Gratifikation und Art. 323 Zahlungsfristen, SR 220 , abgerufen am 25.10.2026
- Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes: Art. 12 13. Monatslohn mit Kommentar , abgerufen am 25.10.2026
- Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes: Fragen und Antworten zu Art. 12 , abgerufen am 25.10.2026
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