Darf man in der Schweiz am Sonntag staubsaugen?
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Ein generelles Staubsaugverbot am Sonntag gibt es in der Schweiz nicht. Die Gemeinden verlangen an öffentlichen Ruhetagen aber Rücksicht auf das Ruhebedürfnis, und die Hausordnung kann laute Hausarbeiten am Sonntag untersagen. Ab 22 Uhr gilt in vielen Gemeinden Nachtruhe, dann ist jeder störende Lärm verboten.
Quelle: Stadt Zürich: Lärmschutz bei Gartenarbeiten, Ruhezeiten nach Allgemeiner Polizeiverordnung und weitere unten
Gibt es ein Gesetz gegen Staubsaugen am Sonntag?
Nein, ein ausdrückliches Verbot für das Staubsaugen gibt es weder im Bundesrecht noch in den Polizeiverordnungen, die wir geprüft haben. Die Ruhe an Sonntagen regeln die Gemeinden in ihren Polizeiverordnungen. Die Verordnungen verbieten meist nicht einzelne Geräte, sondern verlangen Rücksicht. Ob ein kurzes Staubsaugen am Sonntagnachmittag zulässig ist, hängt deshalb von der Lautstärke, der Dauer und vom Ort ab.
Was sagen die Gemeinden zu Ruhetagen?
Die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich und die Polizeiverordnung von Volketswil verwenden fast den gleichen Wortlaut: An öffentlichen Ruhetagen ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Zusätzlich gelten an Werktagen bestimmte Ruhezeiten:
| Zeit | Stadt Zürich | Volketswil |
|---|---|---|
| Nachtruhe | 22.00 bis 7.00 Uhr, im Sommer Fr und Sa ab 23.00 Uhr | 22.00 bis 7.00 Uhr |
| Mittagsruhe werktags | 12.00 bis 13.00 Uhr | 12.00 bis 13.00 Uhr |
| Abendruhe werktags | ab 20.00 Uhr Rücksicht | ab 20.00 Uhr Rücksicht |
| Sonn- und Feiertage | Rücksicht auf Erholungsbedürfnis | Rücksicht auf Erholungsbedürfnis |
In Volketswil ist während der Nachtruhe jedes Verhalten verboten, das die Ruhe oder den Schlaf stört, auch im Innern von Gebäuden (Art. 9 der Polizeiverordnung). Zu den übrigen Zeiten dürfen Dritte durch lärmintensives Verhalten nicht erheblich belästigt werden. Andere Gemeinden haben ähnliche, aber nicht identische Regeln.
Was gilt in einem Mehrfamilienhaus?
Als Mieterin oder Mieter musst du auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen (Art. 257f Abs. 2 OR). Was das konkret heisst, steht oft in der Hausordnung, die zum Mietvertrag gehört. Verbietet sie laute Hausarbeiten am Sonntag, gilt das für dich, auch wenn die Gemeinde nichts vorschreibt. Wer trotz schriftlicher Mahnung weiter stört, riskiert im Extremfall die Kündigung (Art. 257f Abs. 3 OR).
Für Eigentümerinnen und Eigentümer gilt Art. 684 ZGB: Übermässige Einwirkungen auf die Nachbarn sind verboten, ausdrücklich auch Lärm, der nach Lage und Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt ist.
Wie gehst du am besten vor?
Lies zuerst die Hausordnung und die Polizeiverordnung deiner Gemeinde. Beide findest du meist auf der Website der Verwaltung oder bei der Liegenschaftsverwaltung. Wenn du am Sonntag staubsaugen musst, wähle den Nachmittag, halte es kurz und vermeide die Nachtruhe. Fühlst du dich selbst gestört, sprich zuerst mit den Nachbarn. Hilft das nicht, ist die Verwaltung die nächste Stelle, bei nächtlichem Lärm auch die Polizei.
Häufige Fragen dazu
Darf ich am Sonntag Wäsche waschen?
Die geprüften Polizeiverordnungen enthalten dazu kein ausdrückliches Verbot. Ob die Waschküche am Sonntag benützt werden darf, regelt die Hausordnung deiner Liegenschaft.
Gilt am Sonntag eine Mittagsruhe?
Die Stadt Zürich und Volketswil nennen eine Mittagsruhe von 12 bis 13 Uhr ausdrücklich für Werktage. An öffentlichen Ruhetagen gilt dort den ganzen Tag das Gebot, auf das Erholungsbedürfnis Rücksicht zu nehmen.
Darf ich am Sonntag den Rasen mähen?
In der Stadt Zürich nicht mit lärmigen Geräten. Lärmige Garten- und Feldarbeiten sind dort nur Montag bis Samstag von 7 bis 12 und von 13 bis 20 Uhr erlaubt.
Quellen
- Stadt Zürich: Lärmschutz bei Gartenarbeiten, Ruhezeiten nach Allgemeiner Polizeiverordnung , abgerufen am 25.10.2026
- Gemeinde Volketswil: Polizeiverordnung, Art. 8 bis 10 Ruhezeiten und Lärm , abgerufen am 25.10.2026
- Obligationenrecht (OR), Art. 257f Sorgfalt und Rücksichtnahme (Fedlex) , abgerufen am 25.10.2026
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 684, 687 und 688 (Fedlex) , abgerufen am 25.10.2026
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