Bis wann kann man brieflich abstimmen?
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Brieflich abstimmen kannst du, sobald die Unterlagen da sind, 3 bis 4 Wochen vor dem Abstimmungssonntag. Den letzten Tag für die Post legt der Kanton oder die Gemeinde fest, er steht auf deinem Stimmrechtsausweis. Im Kanton Zürich muss das Kuvert in den meisten Gemeinden spätestens am Dienstag vor dem Urnengang auf die Post.
Quelle: Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR), Art. 8 Briefliche Stimmabgabe und weitere unten
Ab wann darfst du brieflich abstimmen?
Brieflich abstimmen darfst du, sobald du die nötigen Unterlagen erhalten hast (Art. 8 Abs. 2 BPR). Für eidgenössische Abstimmungen müssen Stimmzettel, Stimmrechtsausweis und Kuvert frühestens 4 und spätestens 3 Wochen vor dem Abstimmungstag bei dir sein (Art. 11 Abs. 3 BPR). Ab dann kannst du ausfüllen und abschicken.
Wer legt den letzten Tag für die Post fest?
Das Bundesrecht schreibt keinen Stichtag vor. Art. 8 BPR verpflichtet die Kantone, ein einfaches Verfahren für die briefliche Stimmabgabe zu regeln. Wann dein Kuvert spätestens auf die Post muss, hängt deshalb von Kanton und Gemeinde ab. Das letztmögliche Datum steht auf deinem Stimmrechtsausweis.
Ein Beispiel ist der Kanton Zürich. Dort müssen die Antwortkuverts in den meisten Gemeinden spätestens am Dienstag vor dem Urnengang der Post übergeben werden. Für die nächsten eidgenössischen Termine ergibt das:
| Abstimmungssonntag | Dienstag davor |
|---|---|
| 29. November 2026 | 24. November 2026 |
| 28. Februar 2027 | 23. Februar 2027 |
| 6. Juni 2027 | 1. Juni 2027 |
Die Daten für 2027 sind von der Bundeskanzlei reservierte Termine. Ob dort abgestimmt wird, entscheidet der Bundesrat mindestens vier Monate vorher. In anderen Kantonen kann der letzte Posttag anders liegen. Massgebend ist immer der Stimmrechtsausweis.
Wie stimmst du richtig brieflich ab?
- Stimmzettel von Hand ausfüllen und in das Stimmzettelkuvert legen, verschliessen.
- Stimmrechtsausweis unterschreiben.
- Stimmrechtsausweis und Stimmzettelkuvert ins Antwortkuvert legen, sodass die Adresse der Gemeinde im Fenster sichtbar ist.
- Antwortkuvert verschliessen und in einen Briefkasten der Post werfen.
Für die Stimmabgabe gelten nur die amtlichen Stimmzettel, die du von Hand ausfüllst (Art. 5 BPR).
Was, wenn die Frist für die Post vorbei ist?
Dann ist das Abstimmen trotzdem möglich. Du kannst das Antwortkuvert direkt in den Briefkasten deiner Gemeinde werfen oder an der Urne abstimmen. Im Kanton Zürich kannst du dich an der Urne auch von einer anderen stimmberechtigten Person vertreten lassen. Eine Person darf höchstens zwei weitere Personen vertreten (§ 68 Abs. 3 GPR). Die Öffnungszeiten der Urne stehen auf dem Stimmrechtsausweis.
Bei Fragen zu Fristen und Abgabestellen hilft deine Wohngemeinde.
Häufige Fragen dazu
Was mache ich, wenn es für die Post zu spät ist?
Wirf das Antwortkuvert direkt in den Briefkasten der Gemeinde oder stimme an der Urne ab. Im Kanton Zürich ist die Urne auch vorzeitig geöffnet; Ort und Zeiten stehen auf dem Stimmrechtsausweis.
Muss ich den Stimmrechtsausweis unterschreiben?
Ja. Der Kanton Zürich verlangt zum Beispiel, dass du den Stimmrechtsausweis unterschreibst und ihn zusammen mit dem verschlossenen Stimmzettelkuvert ins Antwortkuvert legst. Die genauen Vorgaben stehen auf den Unterlagen deiner Gemeinde.
Kostet das Antwortkuvert Porto?
Im Kanton Zürich ist es vorfrankiert. Ob in deinem Kanton Porto anfällt, steht auf dem Kuvert oder den Unterlagen deiner Gemeinde.
Was tun, wenn die Unterlagen nicht ankommen?
Melde dich sofort bei deiner Wohngemeinde. Die Unterlagen müssen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag bei dir sein (Art. 11 Abs. 3 BPR).
Quellen
- Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR), Art. 8 Briefliche Stimmabgabe , abgerufen am 25.10.2026
- Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR), Art. 11 Abs. 3 , abgerufen am 25.10.2026
- Kanton Zürich: So stimme ich ab , abgerufen am 25.10.2026
- Bundeskanzlei: Blanko-Abstimmungstermine , abgerufen am 25.10.2026
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