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Mobilität Gilt für: ganz Österreich

Ab wann ist ein Auto in Österreich ein Oldtimer?

faqten-Kompakt

Quelle geprüft · Stand 25.10.2026

Ein Auto gilt in Österreich rechtlich als historisches Fahrzeug, wenn es Baujahr 1955 oder älter ist oder älter als 30 Jahre und in der Liste der historischen Fahrzeuge steht (§ 2 Abs. 1 Z 43 KFG). Es muss erhaltungswürdig sein. Ein historischer Pkw darf dann höchstens an 120 Tagen im Jahr fahren.

Mindestalter (mit Listung)über 30 Jahre
Ohne ListeBaujahr 1955 oder älter
Fahrtage Pkw pro Jahrmax. 120
Pickerl-Intervallalle 2 Jahre

Quelle: Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), § 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 1 Z 43 (RIS) und weitere unten

Antwort für Österreich So ist es in der Schweiz

Was das Kraftfahrgesetz unter einem Oldtimer versteht

Den Begriff Oldtimer kennt das österreichische Recht nicht. Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) spricht vom historischen Fahrzeug. Nach § 2 Abs. 1 Z 43 KFG ist das ein erhaltungswürdiges Fahrzeug, das nicht zur ständigen Verwendung bestimmt ist. Zusätzlich muss eine von zwei Bedingungen erfüllt sein.

Die beiden Wege zum historischen Fahrzeug, Stand Oktober 2026:

Variante Voraussetzung
a Baujahr 1955 oder davor
b älter als 30 Jahre und eingetragen in der vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur approbierten Liste der historischen Fahrzeuge (§ 131b KFG)

Ein Auto aus dem Baujahr 1995 kann also frühestens ab 2026 als historisches Fahrzeug anerkannt werden, aber nur, wenn das Modell in der Liste steht und das Fahrzeug erhaltungswürdig ist. Ein Alltagsauto, das täglich gefahren wird, ist kein historisches Fahrzeug, auch wenn es alt genug ist.

Wie wird ein Auto zum historischen Fahrzeug?

Entspricht ein altes Fahrzeug nicht mehr allen heutigen Vorschriften, kann der Landeshauptmann es auf Antrag als historisches Fahrzeug einzeln genehmigen (§ 34 Abs. 2 KFG). Vorher müssen Erhaltungswürdigkeit und Erhaltungszustand nachgewiesen werden. Steht das Modell nicht in der Liste, gibt der Beirat für historische Fahrzeuge eine Empfehlung ab. Den Antrag richtest du an den Landeshauptmann, also an das Amt der Landesregierung deines Bundeslandes.

Welche Regeln gelten danach?

Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder an 60 Tagen (§ 34 Abs. 4 KFG). Über die Fahrten führst du fahrtenbuchartige Aufzeichnungen, die du drei Jahre aufbewahrst. Dafür muss das Fahrzeug nur alle zwei Jahre zur Begutachtung nach § 57a KFG, also zum Pickerl. Ein normaler Pkw muss drei Jahre nach der Erstzulassung, dann nach zwei Jahren und danach jährlich hin. Bei der Begutachtung eines historischen Fahrzeugs legst du zusätzlich das Fahrzeug-Genehmigungsdokument und das Fahrtenbuch vor.

Häufige Fragen dazu

Wie oft muss ein Oldtimer zum Pickerl?

Historische Fahrzeuge müssen alle zwei Jahre zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG. Dabei wird zusätzlich anhand des Fahrtenbuchs geprüft, ob die erlaubten Fahrtage eingehalten wurden.

Wie viele Tage darf ein historisches Motorrad fahren?

Historische Krafträder dürfen an höchstens 60 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Kraftwagen an höchstens 120 Tagen (§ 34 Abs. 4 KFG).

Ist jedes 30 Jahre alte Auto automatisch ein Oldtimer?

Nein. Das Alter allein reicht nicht. Das Fahrzeug muss erhaltungswürdig, nicht zur ständigen Verwendung bestimmt und in der vom Mobilitätsministerium approbierten Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sein. Nur Fahrzeuge mit Baujahr 1955 oder älter brauchen keine Listung.

Muss ich ein Fahrtenbuch führen?

Ja. Über die Fahrten mit einem historischen Fahrzeug sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen, der Behörde auf Verlangen vorzulegen und drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

Ariane Nagel Ressort Mobilität, Reisen & Post

Ariane ist seit rund 20 Jahren Zugbegleiterin in der Schweiz. Sie interessiert sich für Neues und schreibt gern. Bei faqten beantwortet sie Fragen zu Bahn, Reisen und Post, dazu Alltags- und Verbraucherfragen aus der Schweiz und Österreich.

Alle Antworten von Ariane

Quellen

  1. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), § 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 1 Z 43 (RIS) , abgerufen am 25.10.2026
  2. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), § 34 Ausnahmegenehmigung (RIS) , abgerufen am 25.10.2026
  3. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), § 57a Wiederkehrende Begutachtung (RIS) , abgerufen am 25.10.2026
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