Ab wann braucht man eine Krankschreibung?
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Eine Krankschreibung brauchst du, wenn du länger als drei Kalendertage krank bist, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag. So steht es in § 5 Abs. 1 EntgFG. Dein Arbeitgeber darf die Bescheinigung aber schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Krankmelden musst du dich immer sofort.
Quelle: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) § 5 Anzeige- und Nachweispflichten und weitere unten
Wann musst du eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen?
Die Pflicht zum Attest beginnt, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert. Dann musst du die ärztliche Feststellung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorweisen. Das regelt § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Bist du also von Montag bis Mittwoch krank, brauchst du nach dem Gesetz kein Attest. Dauert es bis Donnerstag, schon.
Das Gesetz erlaubt dem Arbeitgeber, die Bescheinigung früher zu verlangen, auch schon für den ersten Tag. Ob dein Arbeitgeber das so handhabt, steht oft im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
Unabhängig vom Attest gilt: Du musst deinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, praktisch also am ersten Krankheitstag.
| Pflicht | Zeitpunkt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Krankmeldung beim Arbeitgeber | unverzüglich | § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG |
| ärztliche Feststellung | bei mehr als 3 Kalendertagen, spätestens am folgenden Arbeitstag | § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG |
| frühere Vorlage | wenn der Arbeitgeber es verlangt | § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG |
| neue Bescheinigung | wenn die Krankheit länger dauert als bescheinigt | § 5 Abs. 1 Satz 4 EntgFG |
Wie läuft die elektronische Krankschreibung?
Für gesetzlich Versicherte gibt es keinen gelben Schein für den Arbeitgeber mehr. Nach § 5 Abs. 1a EntgFG lässt du die Arbeitsunfähigkeit zu den genannten Zeitpunkten ärztlich feststellen. Die Praxis übermittelt die Daten an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Eine Papierbescheinigung bekommst du für dich selbst.
Ausnahmen gelten für Minijobs in Privathaushalten und für Bescheinigungen von Ärztinnen und Ärzten ohne Kassenzulassung. Privat Versicherte legen die Bescheinigung weiterhin selbst vor.
Geht die Krankschreibung auch per Telefon oder Video?
Ja, unter Bedingungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie festlegt:
- Telefon: Erstbescheinigung für bis zu 5 Kalendertage, wenn du in der Praxis bekannt bist und keine schweren Symptome hast.
- Video, Praxis kennt dich nicht: bis zu 3 Kalendertage.
- Video, Praxis kennt dich: bis zu 7 Kalendertage.
Eine Erstbescheinigung soll in der Regel höchstens zwei Wochen umfassen, in begründeten Fällen bis zu einem Monat. Nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt sind bis zu 7 Kalendertage vorgesehen.
Bei Streit über Krankmeldung oder Lohnfortzahlung hilft dir der Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Häufige Fragen dazu
Zählt das Wochenende bei den drei Tagen mit?
Ja. Das Gesetz spricht von Kalendertagen, nicht von Arbeitstagen. Wirst du am Freitag krank und bist es am Montag noch, ist am Montag der vierte Kalendertag erreicht.
Muss ich die Krankschreibung selbst beim Arbeitgeber abgeben?
Als gesetzlich Versicherte oder Versicherter nicht. Du lässt die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen, die Praxis meldet sie an die Krankenkasse, und dein Arbeitgeber ruft sie dort elektronisch ab. Eine Bescheinigung für deine Unterlagen bekommst du trotzdem.
Kann ich mich telefonisch krankschreiben lassen?
Ja, wenn du in der Praxis bekannt bist und keine schweren Symptome hast. Dann ist eine Erstbescheinigung für bis zu 5 Kalendertage per Telefon möglich.
Wie lange darf eine Krankschreibung am Stück dauern?
Eine Erstbescheinigung soll nach der Richtlinie des G-BA nicht mehr als zwei Wochen umfassen, in begründeten Fällen bis zu einem Monat. Danach braucht es eine Folgebescheinigung.
Quellen
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) § 5 Anzeige- und Nachweispflichten , abgerufen am 25.10.2026
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Arbeitsunfähigkeit , abgerufen am 25.10.2026
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