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Wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

faqten-Kompakt

Quelle geprüft · Stand 25.10.2026

Wann du deinen Führerschein umtauschen musst, hängt vom Ausstellungsjahr ab. Die nächste Frist läuft am 19. Januar 2027 ab: für Kartenführerscheine aus den Jahren 2002 bis 2004. Papierführerscheine und Karten von 1999 bis 2001 hätten schon getauscht sein müssen. Wer vor 1953 geboren ist, hat bis 19. Januar 2033 Zeit.

Nächste Frist19. Januar 2027
betrifft Ausstellungsjahre2002 bis 2004
Gebühr Umtausch25 bis 30 €
Neuer Führerschein gilt15 Jahre

Quelle: FeV, Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine und weitere unten

Antwort für Deutschland

Welche Frist gilt für deinen Führerschein?

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen nach § 24a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung umgetauscht werden. Die Fristen stehen in Anlage 8e der Verordnung. Für Papierführerscheine bis Ende 1998 zählt dein Geburtsjahr, für Kartenführerscheine ab 1999 das Ausstellungsjahr. Das Ausstellungsdatum findest du auf der Karte im Feld 4a.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden:

Geburtsjahr Umtausch bis
vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Juli 2022 (abgelaufen)
1959 bis 1964 19. Januar 2023 (abgelaufen)
1965 bis 1970 19. Januar 2024 (abgelaufen)
1971 oder später 19. Januar 2025 (abgelaufen)

Kartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden:

Ausstellungsjahr Umtausch bis
1999 bis 2001 19. Januar 2026 (abgelaufen)
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

Wer vor 1953 geboren ist, muss bis 19. Januar 2033 tauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr.

Was passiert nach Ablauf der Frist?

Nach Ablauf der Frist verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit (§ 24a Abs. 2 Satz 2 FeV). Deine Fahrerlaubnis bleibt bestehen, du darfst also weiter fahren. Nur das Dokument zählt nicht mehr als Nachweis. Für einen nicht mitgeführten Führerschein sieht der Bußgeldkatalog 10 Euro vor.

Wie läuft der Umtausch ab?

Den Antrag stellst du bei der Fahrerlaubnisbehörde deines Hauptwohnsitzes. Die Leistungsbeschreibung des Bundesverkehrsministeriums nennt diese Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto,
  • den alten Führerschein im Original,
  • bei Bedarf eine Karteikartenabschrift der Behörde, die den alten Führerschein ausgestellt hat,
  • gegebenenfalls eine aktuelle Meldebescheinigung.

Die Gebühr liegt laut Bundesverkehrsministerium bei 25 bis 30 Euro nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Lässt du dir den neuen Führerschein zuschicken, kommt eine Versandgebühr dazu. Eine ärztliche Untersuchung oder Prüfung ist nicht nötig.

Wie lange gilt der neue Führerschein?

Der neue Kartenführerschein ist 15 Jahre gültig (§ 24a Abs. 1 FeV). Danach tauschst du wieder nur das Dokument. Die Befristung betrifft nicht deine Fahrerlaubnis. Für die Lkw- und Busklassen C und D gelten eigene, kürzere Befristungen nach § 23 FeV.

Häufige Fragen dazu

Verliere ich meine Fahrerlaubnis, wenn ich die Frist verpasse?

Nein. Nur das Dokument wird ungültig (§ 24a Abs. 2 FeV), die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Bei einer Kontrolle hast du dann aber keinen gültigen Führerschein dabei.

Was kostet es, wenn ich ohne gültigen Führerschein kontrolliert werde?

Für einen nicht mitgeführten Führerschein sieht der Bußgeldkatalog in Nummer 168 ein Verwarnungsgeld von 10 Euro vor. Den Umtausch musst du trotzdem nachholen.

Muss ich zum Arzt oder eine Prüfung machen?

Nein. Laut Leistungsbeschreibung des Bundesverkehrsministeriums ist für den Umtausch keine ärztliche Untersuchung nötig. Du tauschst nur das Dokument.

Wo tausche ich meinen Führerschein um?

Bei der Fahrerlaubnisbehörde deines Hauptwohnsitzes. Mitbringen musst du Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und den alten Führerschein, bei Bedarf eine Karteikartenabschrift.

Ariane Nagel Ressort Mobilität, Reisen & Post

Ariane ist seit rund 20 Jahren Zugbegleiterin in der Schweiz. Sie interessiert sich für Neues und schreibt gern. Bei faqten beantwortet sie Fragen zu Bahn, Reisen und Post, dazu Alltags- und Verbraucherfragen aus der Schweiz und Österreich.

Alle Antworten von Ariane

Quellen

  1. FeV, Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine , abgerufen am 25.10.2026
  2. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), § 24a Gültigkeit von Führerscheinen , abgerufen am 25.10.2026
  3. FIM-Leistungsbeschreibung Führerschein alten Rechts umtauschen (BMDV) , abgerufen am 25.10.2026
  4. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage , abgerufen am 25.10.2026
  5. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Anlage , abgerufen am 25.10.2026
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