Kann man Geschenke nach Weihnachten umtauschen?
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Nur wenn das Geschäft es erlaubt. Die Schweiz kennt kein gesetzliches Umtausch- oder Rückgaberecht, weder im Laden noch beim Onlinekauf. Ein Widerrufsrecht von 14 Tagen gibt es nur bei Haustür- und Telefongeschäften über 100 Franken. Ist das Geschenk defekt, greift die Gewährleistung von zwei Jahren.
Quelle: ch.ch: Waren zurückgeben oder umtauschen und weitere unten
Gibt es in der Schweiz ein Recht auf Umtausch?
Nein, ein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht für einwandfreie Ware gibt es in der Schweiz nicht. Gefällt der Pullover nicht oder ist das Buch doppelt, entscheidet das Geschäft, ob es die Ware zurücknimmt. Jedes Geschäft kann dafür eigene Regeln aufstellen. Einige gewähren freiwillig 14 Tage oder mehr.
Bei Hygieneartikeln und reduzierter Ware lehnen sie einen Umtausch meistens ab.
So klappt der Umtausch nach Weihnachten am ehesten
- Quittung mitbringen: Ohne Kaufbeleg ist ein Umtausch oft nicht möglich.
- Originalverpackung: Bring die Ware möglichst unbenutzt und originalverpackt zurück.
- Schon beim Kauf fragen: Lass dir die Umtauschmöglichkeit schriftlich auf dem Kaufbeleg bestätigen. Dann gilt sie auch nach den Festtagen.
- Frist erfragen: Die Umtauschfrist legt das Geschäft fest. Frag beim Kauf nach, wie lange sie läuft und ab wann.
Gilt beim Onlinekauf ein Widerrufsrecht?
Nein. In der Schweiz gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht für Onlinekäufe. Das Obligationenrecht kennt ein Widerrufsrecht nur, wenn dir das Angebot an der Haustür, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf der Strasse, an einer Werbefahrt oder am Telefon gemacht wurde (Art. 40b OR). Dazu muss die Ware für den privaten Gebrauch sein und mehr als 100 Franken kosten (Art. 40a OR). Die Frist beträgt dann 14 Tage (Art. 40e OR).
Für Onlinekäufe bei Schweizer Anbietern zählen die AGB des Händlers. Manche Händler geben freiwillig ein Rückgaberecht. Lies die Bedingungen vor dem Kauf und prüfe, wer die Rücksendekosten trägt. Beim Einkauf im Ausland rät ch.ch zu besonderer Vorsicht.
Was gilt, wenn das Geschenk defekt ist?
Bei einem Mangel haftet das Geschäft, auch wenn es den Mangel nicht kannte (Art. 197 OR). Prüfe die Ware bald nach Erhalt und melde einen Mangel sofort (Art. 201 OR). Du kannst dann den Kauf rückgängig machen oder einen Preisnachlass verlangen (Art. 205 OR). Bei vertretbarer Ware, etwa Serienprodukten, darfst du auch gleichwertigen Ersatz fordern (Art. 206 OR).
Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Ablieferung (Art. 210 OR). Bei gebrauchten Sachen darf die Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Das Geschäft darf die Gewährleistung aber in seinen AGB ganz ausschliessen oder auf eine Reparatur beschränken, ausser es hat einen Mangel arglistig verschwiegen (Art. 199 OR). Lies darum die Garantiebedingungen.
| Fall | Gesetzlicher Anspruch |
|---|---|
| Geschenk gefällt nicht, Laden | keiner, Kulanz des Geschäfts |
| Geschenk gefällt nicht, Onlineshop CH | keiner, AGB des Händlers |
| Kauf an Haustür oder Telefon, über CHF 100 | Widerruf innert 14 Tagen |
| Geschenk ist defekt | Gewährleistung 2 Jahre, sofern nicht ausgeschlossen |
Bei hohen Beträgen oder Streit mit dem Geschäft lohnt sich eine Beratung bei einer Konsumentenorganisation oder einer Rechtsberatung.
Häufige Fragen dazu
Kann ich ein online gekauftes Geschenk zurückschicken?
Nur wenn der Händler es in seinen AGB anbietet. Für Onlinekäufe bei Schweizer Anbietern gelten laut ch.ch dieselben Regeln wie im Laden; ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es dafür nicht.
Kann die beschenkte Person selbst umtauschen?
Das hängt von den Regeln des Geschäfts ab. Hilfreich sind die Quittung und eine schriftliche Bestätigung des Umtauschs auf dem Kaufbeleg.
Wie lange gilt ein Gutschein in der Schweiz?
Das Gesetz regelt die Gültigkeitsdauer nicht. Massgebend ist, was auf dem Gutschein steht; das Geschäft kann die Gültigkeit auf Anfrage verlängern.
Wer hilft bei Streit mit einem Onlinehändler?
Bei Schweizer Onlinehändlern die Ombudsstelle E-Commerce. Weitere Anlaufstellen sind das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen und die Konsumentenorganisationen.
Quellen
- ch.ch: Waren zurückgeben oder umtauschen , abgerufen am 27.10.2026
- Obligationenrecht (OR), Art. 40a ff. Widerruf bei Haustürgeschäften (Fedlex) , abgerufen am 27.10.2026
- Obligationenrecht (OR), Art. 197 ff. Gewährleistung beim Kauf (Fedlex) , abgerufen am 27.10.2026
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