Ab wann gibt es die Abfertigung neu?
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Die Abfertigung neu gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben. Dein Arbeitgeber zahlt ab dem zweiten Monat 1,53 Prozent deines Bruttoentgelts in eine Vorsorgekasse. Ausbezahlen lassen kannst du das Guthaben, wenn mindestens 36 Beitragsmonate vorliegen und du nicht selbst gekündigt hast.
Quelle: BMSVG, § 46 Inkrafttreten (RIS) und weitere unten
Seit wann gilt die Abfertigung neu?
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Es gilt für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt (§ 46 Abs. 1 BMSVG). Hast du deinen Job also am 1. Jänner 2003 oder später angetreten, fällst du ins neue System. Für ältere Verträge gilt weiter das alte Abfertigungsrecht, außer ihr habt schriftlich einen Übertritt vereinbart.
Die Regeln im Überblick, Stand Oktober 2026:
| Frage | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Für wen? | Arbeitsverhältnisse mit Beginn ab 1. Jänner 2003 | § 46 Abs. 1 BMSVG |
| Wer zahlt? | der Arbeitgeber, 1,53 % von Entgelt und Sonderzahlungen | § 6 Abs. 1 BMSVG |
| Ab wann wird eingezahlt? | ab dem zweiten Monat, der erste ist beitragsfrei | § 6 Abs. 1 BMSVG |
| Wann Auszahlung? | bei Ende des Jobs, ab 36 Beitragsmonaten, nicht bei Selbstkündigung | § 14 Abs. 2 BMSVG |
| Spätestens verfügbar | ab Eigenpension oder nach 5 Jahren ohne Beiträge | § 14 Abs. 4 BMSVG |
Ab wann zahlt der Arbeitgeber ein?
Dein Arbeitgeber überweist ab Beginn des Arbeitsverhältnisses monatlich 1,53 Prozent deines Entgelts und deiner Sonderzahlungen an die Krankenkasse, die das Geld an deine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) weiterleitet. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist immer beitragsfrei. Von deinem Lohn wird dafür nichts abgezogen.
Ab wann kann ich mir die Abfertigung auszahlen lassen?
Endet dein Arbeitsverhältnis, kannst du die Auszahlung verlangen, wenn seit der ersten Beitragszahlung mindestens drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) vergangen sind. Kein Auszahlungsrecht gibt es bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigem Austritt. Das Guthaben verfällt dann aber nicht, es wandert mit.
Statt der Auszahlung kannst du das Geld in der Vorsorgekasse weiter veranlagen, in die Kasse des neuen Arbeitgebers übertragen oder an eine Pensionskasse oder Versicherung überweisen (§ 17 Abs. 1 BMSVG). Unabhängig davon steht dir das Geld ab dem Antritt einer Eigenpension zur Verfügung, wenn du in keinem Arbeitsverhältnis stehst, oder wenn seit fünf Jahren keine Beiträge mehr eingezahlt wurden.
Wo sehe ich mein Guthaben?
Deine BV-Kasse schickt dir regelmäßig eine Kontonachricht mit dem angesparten Betrag. Welche Kasse zuständig ist, erfährst du bei deinem Arbeitgeber. Bei Einwendungen zu Beiträgen muss die BV-Kasse deine Angaben prüfen. Für eine Beratung im Einzelfall sind die Arbeiterkammer und deine BV-Kasse die richtigen Stellen.
Häufige Fragen dazu
Bekomme ich das Geld auch, wenn ich selbst kündige?
Das Geld bleibt dir, wird aber nicht ausbezahlt. Bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem Austritt kannst du erst beim Ende eines späteren Arbeitsverhältnisses darüber verfügen (§ 14 Abs. 2 und 3 BMSVG). Ausgenommen ist eine Kündigung während der Elternteilzeit.
Zählen Beitragsmonate bei verschiedenen Arbeitgebern zusammen?
Ja. Für die 36 Beitragsmonate werden die Zeiten bei einem oder mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet. Beitragszeiten aus einem noch laufenden Arbeitsverhältnis zählen dabei nicht mit.
Was passiert, wenn ich nichts entscheide?
Gibst du binnen sechs Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine Erklärung ab, bleibt das Geld in der Vorsorgekasse und wird weiter veranlagt (§ 17 Abs. 2 BMSVG).
Kann ich von der Abfertigung alt in die Abfertigung neu wechseln?
Ja. Für Arbeitsverhältnisse, die am 31. Dezember 2002 schon bestanden, kann eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab einem Stichtag das neue System vorsehen (§ 47 BMSVG). Ob sich das lohnt, klärt am besten die Arbeiterkammer.
Quellen
- BMSVG, § 46 Inkrafttreten (RIS) , abgerufen am 25.10.2026
- BMSVG, § 6 Beginn und Höhe der Beitragszahlung (RIS) , abgerufen am 25.10.2026
- BMSVG, § 14 Anspruch auf Abfertigung (RIS) , abgerufen am 25.10.2026
- BMSVG, § 17 Verfügungsmöglichkeiten über die Abfertigung (RIS) , abgerufen am 25.10.2026
- BMSVG, § 47 Übergangsbestimmungen (RIS) , abgerufen am 25.10.2026
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